1. Anzuwendendes Recht
Es gilt deutsches Recht.
2. Sonstige Bauleistungen
Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht
einbezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffer bis 2.1 bis 2.6
2.1Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote
freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des
Auftragsnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der
Bestätigung des Auftragsnehmers zustande.
2.2 Wird die vom Auftragnehmer
geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik,
unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines
seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
verzögert, so Verzögerung Lieferfrist um die Dauer der
2.3 Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen 3 Tage nach Lieferung der Ware oder bei
Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden.
Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mangel nicht mehr geltend gemacht werden.
2.4 Bei berechtigten Mangelrügen hat Auftragnehmer die
Wahl entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem
Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu
liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf der
Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht,
Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein
Fehlschaden der Nachbesserung vorliegt, ist eine Nachbesserung oder
Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert,
kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden
Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1
gilt nicht bei Verbraucher Geschäften über den Bezug beweglicher Sachen
2.5 Abschlagszahlung
ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses, kann
für
Teil- verlangt werden. des Wertzuwachses eine Abschlagszahlung verlangt werden.
Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt, in
der Regel in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.
2.6 Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert bzw.
abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort
fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart
ist.
3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
4. Pauschalierter
Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so st der
Auftragnehmer berechtigt, 10% der als Schadensersatz zu verlangen. Dem
Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen
geringeren Schaden nachzuweisen
5.1 Technische Hinweise
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten
durchzuführen sind insbesondere Beschläge und gängige Bauteile sind zu
kontrollieren und zu Ölen oder zu fetten, mindestens einmal Jährlich.
Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren und gegebenenfalls zu erneuern. Außenanstriche
(z. B. Fenster und Türen) sind jeweils nach Lack- und Lasur Art und Witterungseinflüssen nachzubehandeln, gegebenenfalls alle zwei Jahre.
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
5.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur) insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und sind.
6. Wechselzahlung sind nur bei besonderer
Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werde nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7.Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
8.Eigentumsvorbehalt
8.1 Gelieferte Gegenstande bleiben bis zur vollen
Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragsnehmers.
8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände den Auftragnehmer unverzüglich
schriftlich
anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu
unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu
übereignen.
8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb,
so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden.
In diesem Falle werden die Forderungen des Auftragsgebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten
Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das
Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt
gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als
wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des
Rechnungswertes
der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
8.5 werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrat des Auftraggebers als wesentliche
Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der
Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es des angeht, etwa entstehende Forderung auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen
Nebenrechten den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorgehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem
Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
9. Rechte
An Kostenanschlägen, Zeichnungen und Berechnungen
behält sich der Auftragnehmer sein Eigentum- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten
Personen Zugang gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
1o. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Geschäftssitz des Auftragsnehmers.